Satzung
Fassung 2025
I. Grundlagen des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
(1) Der Verein führt den Namen „Inklusiver Sportverein Klaistow e.V.“, abgekürzt ISK.
(2) Sitz des Vereins ist Beelitz, Gemeindeteil Klaistow.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Registernummer VR9887P eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Vereinsfarben sind blau, rot und weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen.
(3) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
die Durchführung von inklusiven sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen,
den Betrieb eines Sportförderortes,
die Durchführung von sportlicher Betätigung für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung auf der Philosophie und der Idee der Special-Olympics-Bewegung
die Möglichkeit der Schulung und Persönlichkeitsentwicklung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Vereins
die Durchführung von Trainingsprogrammen zum Erlernen sportlicher Fähigkeiten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beitragswesen
§ 3 Mitglieder des Vereins
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(4) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund
eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
(5) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss aus dem Verein oder
c) Tod.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
§ 6 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, mit einer Frist von 1 Monat bis zum Monatsende.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht zu. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.
§ 8 Beitragsleistungen- und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, deren Erhebung über die Höhe auf Vorschlag des Vorstandes und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, die Beiträge insgesamt nach bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln (z. B. für einzelne Mitgliedergruppen).
(5) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.
§ 9 Abwicklung des Beitragswesens
(1) Der Jahresbeitrag ist mit Eintritt des Mitglieds in den Verein fällig und muss vor Beginn der Mitgliedschaft auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(2) Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen, der persönlichen Anschrift mitzuteilen, dies erfolgt schriftlich oder in der App.
III. Die Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand gemäß § 26 BGB.
§ 11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
(1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt.
(2) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(3) Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.
(4) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
(2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG13 ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung per Internet bekannt gegeben.
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung per Internet bekannt gegeben.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(9) Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
(2) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen per Internet.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.
§ 15 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
Entgegennahme der Berichte des Vorstands
Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB22
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
1. dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre.
(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
(6) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl auf der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
(7) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 17 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
(1) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
(2) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
(3) Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.
VI. Vereinsleben
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
(3) Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl der Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersbegrenzungen.
§ 19 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung vorsieht.
(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt bei Wahlen.
(3) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.
§ 20 Protokolle
(1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und von der jeweiligen Protokollführung und Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
§ 21 Satzungsänderung und Zweckänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 22 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Wahlordnung
e) Jugendordnung
f) Ehrenordnung.
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 23 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten wird im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 24 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 25 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und ein anderer Prüfer neu zur Wahl ansteht.
(2) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
(3) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
(4) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
(6) Weitere Einzelheiten der Tätigkeit der Kassenprüfer regelt die Mitgliederversammlung in der Finanzordnung des Vereins.
VII. Schlussbestimmungen
§ 26 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 30 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, entscheidet die Mitgliederversammlung, wie mit dem Vermögen verfahren werden soll, es soll jedoch ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwendet werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Special Olympics Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 27 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Gründungssitzung am 20. März 2025 beschlossen sowie durch die fortgesetzte Gründungssitzung am 20. Juni 2025 geändert und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.